Das aktuelle Update zu Version 2.6 wird benötigt um sich mit mit dem BeA zu verbinden.
Der Direktlink für iPhone/iPad zum AppStore
Die beA iPhone App Anwaltspostfach ermöglicht das Lesen von Nachrichten des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA). Der Zugriff erfolgt nicht durch ein Kartenlesegerät, sondern mit einem Softwarezertifikat. Die Sicherheit durch eine sog. "zwei Faktor Authentifizierung" wird über FaceID oder TouchID und den physischen Zugriff auf iPad oder iPhone gewährleistet.
Die Anwaltspostfach App ermöglicht den Zugriff auf das beA mittels eines Softwarezertifikats auch für das iPad.
Das beA Softwarezertifikat beinhaltet wie die beA-Karte einen geheimen Schlüssel, mit dem Sie sich als Anwalt oder Mitarbeiter beim beA anmelden und dort Nachrichten empfangen und versenden können. Ihr Kartenlesegerät kann zukünftig fast immer im Schrank bleiben.
Voraussetzung ist, dass Sie Rechtsanwalt sind oder ein solches Zertifikat von einem Rechtsanwalt, z.B. als Rechtsanwaltsfachangestellte(r), erhalten. Das Zertifikat kann innerhalb weniger Minuten bei der Bundesnotarkammer unter bea.bnotk.de bestellt werden. Zusätzlich ist es erforderlich, dass das Zertifikat auf der beA Webseite freigeschaltet wird.
Um Ihnen das Erlangen des beA Softwarezertifikats möglichst einfach zu machen, haben wir Ihnen ein YouTube Video mit Bestell- und Freischaltanleitung produziert.
Eine ausführliche Anleitung zum Erstellen des Softwarezertifikats finden Sie außerdem hier. Wichtig ist, dass Sie dabei Zugriff auf Ihr Kartenlesegerät und Ihre beA-Karte haben. Dann benötigen Sie zum Anmelden das Programm "secureFramework", dass Sie auf dieser Seite der Bundesrechtsanwaltskammer für Mac oder Windows Computer herunterladen können. Dies ermöglicht die Anmeldung, die zum Abruf des Zertifikats notwendig ist. Einfach beschrieben, ersetzt es die beA Client Security für die Webseite der BNotK, wenn Sie sich dort anmelden.
Hinweis: Bis das Zertifikat nach Bestellung geladen werden kann, müssen Sie ggf. bis zu 5 Minuten warten. Es werden zunächst fälschlicherweise keine Zertifikate angezeigt.
Eine Anleitung erhalten Sie hier und nochmal ausführlicher hier.
Hinweis: Anleitung genau befolgen. Die beA-Webseite ist an dieser Stelle wirklich sehr unübersichtlich.
Die beA Client Security legt eine Kopie Ihres Softwarezertifikats an, soweit Sie dieses für den Webzugriff in der beA Client Security Software hinterlegt haben. Wenn Sie nicht wissen, ob Sie bereits ein Softwarezertifikat erworben haben, können Sie dies feststellen, indem Sie sich unter bea-brak.de anmelden. Dort sollte dann neben dem Hardwaretoken (= beA Karte) auch ein Softwaretoken (=Softwarezertifikat) erscheinen. Nur wenn ein solches Softwarezertifikat erscheint, sind folgende Schritte überhaupt zielführend:
In diesem Fall finden Sie Ihr Zertifikat auf Windows-Computern unter folgendem Pfad C:\\Benutzer\\IHR NUTZERNAME\\.beACache
. Eine ausführliche Erklärung dazu finden Sie auch unter in dem beA Newsletter 25/2018 der BRAK.
Ja, immer. Das Zertifikat wird erst dann gelöscht, wenn Sie die Anwaltspostfach App auf Ihrem Gerät löschen. Der in diesem Zertifikat gespeicherte private Schlüssel bleibt immer innerhalb der Anwaltspostfach App und wird nicht übertragen, ganz genau wie bei der beA Client-Security auf einem Desktop-Computer. Sollten Sie Ihr iPad oder iPhone mit eingerichteter Anwaltspostfach-App verlieren, können und sollten Sie mithilfe der Chipkarte das Softwarezertifikat auf der beA Webseite sperren.
Das Softwarezertifikat kann auch dazu genutzt werden, Mitarbeiterzugänge freizuschalten oder zu eröffnen. Ist ein Zertifikat für einen Mitarbeiter eingerichtet, funktioniert der Zugriff auch per App. Sollte ein Fehlerhinweis in Bezug auf die Berechtigungen beim Lesen der Nachrichten erscheinen, muss der Softwaretoken noch freigeschaltet werden. Sie können auch mit Zertifikat auf der bea-brak.de Webseite prüfen, ob Sie sich einloggen und auch Nachrichten öffnen können. Die Nachrichtenliste wird ggf. auch ohne freigeschaltetes Token angezeigt.
§ 130a ZPO enthält Bestimmungen zum Versand elektronischer Dokumente. Nach § 130a Abs. 3 S. 1 HS. 2 ZPO darf das elektronische Dokument anstatt mit einer qualifizieren elektronischen Signatur auch "einfach" ,z.B. durch Namenswiedergabe oder Unterschrift, signiert sein, wenn es auf sicherem Übertragungsweg (per beA) übermittelt wird.
§ 46c ArbGG,
§ 14 Abs. 2 FamFG i.V.m § 130a ZPO,
§ 55a VwGO und
§ 32 a Abs. 3, 4 StPO
sehen eine entsprechende Privilegierung des besonderen elektronischen Anwaltspostfaches zur Übertragung "elektronischer Dokumente" für die anderen Gerichtsbarkeiten vor.
Das Softwarezertifikat ist demjenigen auf der Chipkarte gleichgestellt, sofern Sie nicht eine Chipkarte mit qualifizierter elektronischer Signatur bestellt und dabei Ihre Identität bei einem Notar bestätigt haben. Wichtig in beiden Fällen ist, dass Sie als Anwalt auch selbst die Nachrichten versenden. Sollten Mitarbeiter die Nachrichten versenden, so müssen die Schriftsätze qualifiziert elektronisch signiert werden. Ihre Mitarbeiter können die beA Nachrichten alternativ als Entwurf abspeichern, so dass Sie nur noch innerhalb des beA auf "senden" klicken müssen.
Sie können also grundsätzlich selbst mit dem beA-Softwarezertifikat Schriftsätze an das Gericht übermitteln.
Grundsätzlich dürften Sie also Schriftsätze per beA übermitteln. Ausnahmen, in denen eine qualifizierte elektronische Signatur benötigt wird, sind beispielsweise, wenn das Gesetz die Schriftform vorsieht (für Kündigungen), oder bei der Kommunikation formbedürftiger Schreiben an Behörden (vgl. § 3a II S. 2 VwVfG). Aus dem beA ist es mittlerweile möglich, auch Behörden über deren besonderes elektronisches Behördenpostfach (beBPo) zu adressieren.
Falls Sie regelmäßig eine qualifizierte elektronische Signatur für den Versand aus dem beA benötigen, so können Sie eine entsprechende Signaturkarte über die BNotK erwerben bzw. Ihre Signaturkarte erweitern.
Sollten Sie nur einmalig eine qualifizierte elektronische Signatur für sich oder Ihren Mandanten für ein Dokument benötigen, so kann eine solche aufgrund der Neuregelungen in der EIDAS-Verordnung (Nr. 910/2014) auch durch ein Videoident-Verfahren völlig online (Fernsignaturen, siehe Erwägungsgrund. 52 und Art. 24 der VO) geschehen. Der Dienst Sign-Me der Bundesdruckerei ermöglicht dies beispielsweise. Stand Juni 2020 sind dabei die Videoidentifizierung und das Signieren von insgesamt zehn Dokumenten mit einer qualifizierten digitalen Signatur kostenfrei möglich. Im Falle einer dringlichen Kündigung können damit möglicherweise Postlaufzeiten verringert werden. Denken Sie auch daran, dass der Zugang zu beweisen ist. Hier können auch ungewöhnliche Wege, wie z.B. die Zustellung mit Zustellbestätigung über Whatsapp (zwei blaue Häkchen), Vorteile gegenüber einem E-Mail Versand bieten, vgl. hierzu LG Bonn Urt. v. 31.1.2020 - 17 O 323/19
Herausgeber ist die N & P Legal Soft UG (haftungsbeschränkt). Geschäftsführer ist Thomas Nordquist. Er ist gleichzeitig Softwareentwickler. Mitentwickelt hat die App ein Rechtsanwalt, der als beratender Gesellschafter tätig ist.
Sie verarbeiten Ihre Mandantendaten mithilfe der Anwaltspostfach App selbst, ganz genauso wie mit Ihrer Kanzleisoftware. Daher ist die N & P Legal Soft UG (haftungsbeschränkt) nicht Auftragsverarbeiter, verarbeitet also keine Daten im Auftrag.
Soweit wir Daten wie auftretende Fehler oder Nutzungsdaten (Aufruf der bea iPad und iPhone App) erfassen, so sind davon nie Mandatsdaten erfasst, sondern ggf. Ihre persönlichen Daten. Einzelheiten zu erhobenen Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Auf www.justiz.de/elektronischer_rechtsverkehr finden Sie einen Überblick darüber, welche Gerichte am elektronischen Rechtsverkehr teilnehmen.
E-Mail-Benachrichtigungen von noreply@bea-brak.de
mit dem Inhalt:
"In dem beA-Postfach XYZ (64283 Darmstadt) ist eine Nachricht eingegangen.
Erhalten: 03.06.2020 16:04
Dies ist eine automatisch generierte Nachricht, auf die nicht geantwortet werden kann.
Allgemeine Informationen zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) finden Sie unter [https://bea.brak.de](https://bea.brak.de).
Den Anwendersupport erreichen Sie per E-Mail unter bea-servicedesk@atos.net."
lassen den Puls regelmäßig höher schlagen, wenn man z.B. einen gerichtlichen Beschluss oder ein wichtiges Urteil erwartet. Oder ist es doch nur wieder eine Kammermitteilung? Inzwischen versendet die BRRAK auch das BRAK Magazin per beA.
Mit der Anwaltspostfach App können Sie innerhalb von Sekunden den Nachrichteninhalt einsehen, PDF, Bild und Word-Dateien in der App ansehen und natürlich versenden oder drucken.
Die Domains der BRAK sind etwas verwirrend. Nicht direkt zum bea brak Login führen folgende Domains:
bea.brak.de - Die Webseite führ auf eine Blog-Installation der Bundesrechtsanwaltskammer
Alternativ ist der beA Login per App sowohl auf Mac als auch auf iPhone und iPad wesentlich schneller möglich. Erforderlich hierzu ist bei beA Softwarezertifikat.
In diesem Fall bitten wir um einen Hinweis per E-Mail an info@anwaltspostfach.app. Bitte rufen Sie in diesem Fall stets die beA-Webseite auf, um an Ihre Nachrichten zu gelangen oder den ordnungsgemäßen Versand der Nachricht zu prüfen.
Der Fehler (ggf. mit dem Fehlercode 0904) wird vom beA System zurückgegeben, wenn der Login aufgrund eines fehlerhaften beA Zertifikats fehlschlägt. Ursache kann ein falsches Zertifikat sein. Wahrscheinlicher ist aber, dass das Softwarezertifikat entweder (1) dem beA Postfach nicht zugeordnet oder (2) nicht freigeschaltet wurde. Probieren Sie aus, sich über die Weboberfläche auf bea-brak.de anzumelden. Schlägt auch dies fehl, müssen Sie Ihr Softwarezertifikat zuordnen und freischalten. Im beA System wird das Softwarezertifikat auch Sicherheitstoken oder Sichrheitsmittel genannt. Eine Anleitung finden Sie im beA Newsletter 20/2017 der BRAK
Solange der Fehler nicht behoben ist, kann ein Login in die Anwaltspostfach App nicht erfolgen. Sollte das Zertifikat völlig ungültig sein (weil es sich z.B. um ein selbst erstelltes Zertifikat gehandelt hat), müssen Sie die App einmal löschen und neu installieren. In-App Käufe können selbstverständlich wiederhergestellt werden.
In seltenen Fällen kommt es bei der App zu einem Übertragungsfehler beim Einscannen des QR-Codes. In diesem Fall bitten wir Sie, die App zunächst neu zu starten. Hilft dies nicht ab, löschen Sie bitte die App, installieren sie neu und wiederholen den Zertifikats-Einlesevorgang.
Die Fehlerursache liegt wahrscheinlich darin, dass Ihr Softwarezertifikat zwar Ihrem beA-Konto zugeordnet, aber noch nicht freigeschaltet bzw. nicht "vollständig berechtigt" ist. In diesem Stadium können sich mit dem SW-Zertifikat zwar unter bea-brak.de anmelden, dort aber keine Nachrichten öffnen.
Sie können die "vollständige Berechtigung" des SW-Zertifikats überprüfen, indem Sie sich im beA mit der Signaturkarte mit Kartenlesegerät anmelden und unter
bea-brak.de -> Einstellungen -> Profilverwaltung -> Sicherheitstoken
nachsehen.
Dort sollte ein Eintrag für das Softwarezertifikat erscheinen und in der Spalte "vollständig berechtigt" der Wert "Ja" erscheinen. Ist dies nicht der Fall, müssen Sie das SW-Zertifikat noch in dieser Maske freischalten. Sollte der Fehler trotz vollständig berechtigten SW-Zertifikats erscheinen, melden Sie sich bitte bei uns per E-Mail.
Die Fehlermeldung tritt auf, wenn die Datei nicht als beA Zertifikat entschlüsselt werden konnte. Das kann z.B. daran liegen, dass eine falsche Datei in das Browserfenster geladen wurde oder bei der Übertragung ein Fehler aufgetreten ist.
Stellen Sie bitte nochmal sicher, dass Sie bereits ein beA SW-Zertifikat im Einsatz haben (nicht die beA Karte), es eine .p12 Datei ist, die Sie in das Browserfenster auf Anwaltspostfach.app laden und mit Ihrem iPad oder iPhone innerhalb der App scannen.
Wenn auch dies nicht funktioniert, nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf.
Die Fehlermeldung tritt auf, wenn die PIN nicht zu der Zertifikatsdatei gehört und daher das beA Zertifikat nicht entschlüsselt und importiert werden kann. Bitte beachten Sie, dass Sie in der beA ClientSecurity für das beA SW-Zertifikat eine neue PIN vergeben, die aber nicht auf die ursprüngliche Zertifikatsdatei angewandt wird und daher nicht notwendigerweise identisch ist.
Maßgeblich ist die PIN, die Sie beim Bestellen des Zertifikats bei der BNotK selbst vergeben hatten.
Sie können die PIN auch prüfen, indem Sie versuchen, das Zertifikat testweise in den Windows "Zertifikatsmanager" oder bei macOS in den "Schlüsselbund" zu importieren. Auch dies dürfte nur mit der ursprünglich bei der BNotK vergebenen PIN gelingen.